Gesetze / Datentransparenzverordnung
DaTraV 2020§ 7 Antrag zur Datenverarbeitung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraV%202020/7#abs-1 (1) Anträge an das Forschungsdatenzentrum auf Zugang zu den Daten sind über ein elektronisch bereitzustellendes Antragsverfahren einzureichen. In dem Antrag hat der Antragsteller anzugeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraV%202020/7#abs-2 (2) Wenn der Antragsteller eine krankenkassenbezogene Aufbereitung der Daten beantragt, hat er dem Antrag die Einwilligung der betroffenen Krankenkassen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraV%202020/7#abs-3 (3) Der Antragsteller verpflichtet sich,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/DaTraV%202020/7#abs-4 (4) Das Forschungsdatenzentrum kann zur Optimierung der Abläufe die Reihenfolge der Antragsbearbeitung nach objektiven Kriterien festlegen. Die Kriterien werden spätestens bis zum 31. Dezember 2023 auf der Internetseite des Forschungsdatenzentrums veröffentlicht.